Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Tierarzneimittelrecht

Stand: 02.05.2025

Bitte beachten!
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) sind ab sofort Teil der FAQs zum neuen Tierarzneimittelrecht.

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf einige der häufig gestellten Fragen zum Tierarzneimittelrecht. Hinter jeder Frage steht in Klammern die Personengruppe, für die die Frage relevant sein könnte (TA = Tierärztin bzw. Tierarzt, TH = Tierhalterin bzw. Tierhalter, THP = Tierheilpraktikerin bzw. Tierheilpraktiker).
Bitte beachten Sie, dass die Fragensammlung kontinuierlich ergänzt wird und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Rechtlich bindend sind einzig die Rechtstexte.

Übersicht der verwendeten Abkürzungen:
Abkürzung Bedeutung der Abkürzung
AMG Arzneimittelgesetz
BtMG Betäubungsmittelgesetz
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
DVO Durchführungsverordnung
EMA European Medicines Agency (Europäische Arzneimittelagentur)
EU Europäische Union
EU-Tierarzneimittel-Verordnung Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel
EWR Europäischer Wirtschaftsraum (entspricht den EU-Mitgliedstaaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen)
TA Tierärztin bzw. Tierarzt
TÄHAV Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
TH Tierhalterin bzw. Tierhalter
THAMNV Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
THP Tierheilpraktikerin bzw. Tierheilpraktiker
TAMG Tierarzneimittelgesetz
UPD Union Product Database - Produktdatenbank der Union

Hinweis: Sofern der Begriff „Arzneimittel“ verwendet wird, sind hiermit sowohl Tier- als auch Humanarzneimittel erfasst.

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Welche neuen Rechtsgrundlagen sind seit dem 28.01.2022 gültig? (TA, TH, THP)

Seit dem 28.01.2022 sind die EU-Tierarzneimittel-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/6*) und das neu geschaffene Tierarzneimittelgesetz (TAMG**) in Deutschland anzuwenden. Seit dem 01.01.2025 ist zudem die an das geänderte Recht angepasste Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV***) in Kraft.
Dem Tierarzneimittelgesetz nachgeordnete Rechtsgrundlagen, wie etwa die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV), sind grundsätzlich weiterhin in allen Teilen gültig, die nicht im Widerspruch zum EU-Recht stehen. Eine Anpassung an die geänderte Rechtslage wird durch das BMEL initiiert werden. Der Zeithorizont hierfür ist nicht bekannt.

[*Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 07.01.2019, L4/43; **Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530); *** Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 01.11.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 343)]

1.2 Wo werden Arzneifuttermittel (früher „Fütterungsarzneimittel“) geregelt? (TA, TH)

Arzneifuttermittel fallen nicht unter den Geltungsbereich der EU-Tierarzneimittel-Verordnung, sondern werden im EU-Futtermittelrecht in der Arzneifuttermittel-Verordnung [VO (EU) 2019/4] geregelt.

[Art. 2 Abs. 7 Buchstabe e VO (EU) 2019/6]

1.3 Wo sind die ergänzenden Rechtsakte zur VO (EU) 2019/6 zu finden? (TA, TH, THP)

Um die EU-Tierarzneimittel-Verordnung weiter auszugestalten und Details für ihre Umsetzung festzulegen, wurden und werden sogenannte delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Eine Übersicht über bereits erlassene sowie kommende Rechtsakte findet man über die Website der Europäischen Kommission.

1.4 Das Tierarzneimittelrecht verwendet neben dem Begriff der „Abgabe“ die Begriffe „auf dem Markt bereitstellen“ und „in Verkehr bringen“. Wie unterscheiden sich diese Begriffe? (TA, TH, THP)

Die Begriffe „Abgabe“ und „auf dem Markt bereitstellen“ umfassen jede Art von Abgabe. „Inverkehrbringen“ ist definiert als die erstmalige Bereitstellung eines Tierarzneimittels auf dem Markt. Damit ist i.d.R. die Markteinführung durch ein pharmazeutisches Unternehmen gemeint.

[§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TAMG; Art. 4 Nr. 35 VO (EU) 2019/6]

2. Kategorisierung von Arzneimitteln

2.1 Gibt es weiterhin eine Unterteilung in verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel? (TA, TH, THP)

Ja, die Unterteilung von Arzneimitteln in die Kategorien verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig und freiverkäuflich bleibt weiterhin bestehen. Bei der Einstufung der Tierarzneimittel wird ein neuer Ansatz verfolgt: die Kategorisierung erfolgt produktbezogen im Rahmen der Zulassung und nicht mehr stoffbezogen.

[Art. 34 VO (EU) 2019/6; § 40 TAMG]

3. Bezug von Arzneimitteln und Stoffen

3.1  Ist der Internethandel mit Tierarzneimitteln erlaubt? (TH)

Gemäß Artikel 104 der VO (EU) 2019/6 ist der Handel mit apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln über das Internet erlaubt. Der Internethandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland nicht erlaubt.

3.2 Woran erkennen Tierhaltende zulässige Internetapotheken für Tierarzneimittel? (TH)

Zulässige Internetapotheken für Tierarzneimittel sind durch ein gemeinsames, EU-zertifiziertes Logo gekennzeichnet:

EU-Logo Internetapotheke

[Art. 104 Abs. 5 Buchstabe c VO (EU) 2019/6; DVO (EU) 2021/1904 KOM]

4. Abgabe von Arzneimitteln

4.1 Wie müssen Tierärztinnen und Tierärzte Tierarzneimittelteilmengen, wie z.B. Tablettenblister, kennzeichnen, um sie an Tierhaltende abgeben zu dürfen? (TA)

Bei jeder abgeteilten Menge eines Tierarzneimittels ist die Packungsbeilage beizulegen und die Chargenbezeichnung sowie das Verfallsdatum anzugeben.

[Art. 88 Abs. 3 VO (EU) 2019/6; § 7 Abs. 1 und 2 TÄHAV]

4.2 Dürfen Arzneimittel im Rahmen einer Praxisübernahme an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger abgegeben werden? (TA)

Ja, allerdings ist die Abgabe auf Tierarzneimittel begrenzt. Eine Weitergabe von Humanarzneimitteln an Praxisnachfolgerinnen bzw. Praxisnachfolger ist im neuen Recht nicht vorgesehen. Für Tiere zugelassene Betäubungsmittel dürfen gem. den betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Praxisnachfolge übergeben werden.

[§ 44 Abs. 4 TAMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BtMG]

4.3 Dürfen Tierärztinnen oder Tierärzte sich untereinander mit Arzneimitteln aushelfen? (TA)

Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, dürfen im Einzelfall kleine Mengen von Tierarzneimitteln unmittelbar untereinander abgeben, wenn

  1. die tierärztlichen Hausapotheken innerhalb desselben Kreises, derselben kreisfreien Stadt oder in einem benachbarten Kreis oder einer benachbarten kreisfreien Stadt liegen und
  2. die notwendige arzneiliche Versorgung der zu behandelnden Tiere mit Tierarzneimitteln ernstlich gefährdet ist.

Unter „kleine Menge“ ist die für eine Behandlung notwendige Menge oder die kleinste verfügbare Packungseinheit zu verstehen.

Die Abgabe muss unmittelbar erfolgen. Ein Versand ist nicht zulässig.

[§ 10 TÄHAV]

4.4 Bleibt die 7/31-Tage-Regelung weiterhin bestehen? (TA)

Die EU-Tierarzneimittel-VO legt fest, dass die Menge der verschriebenen (in Deutschland auch der abgegebenen) Arzneimittel auf die Menge beschränkt wird, die für die betreffende Behandlung oder Therapie erforderlich ist. Zudem dürfen antimikrobiell wirksame Arzneimittel für die Meta- oder Prophylaxe nur für einen begrenzten Zeitraum verschrieben werden, der den Risikozeitraum umfasst.
In Deutschland wird die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren im Tierarzneimittelgesetz durch die 7/31-Tage Regelung ergänzt. Antimikrobielle Tierarzneimittel, zu denen neben Antibiotika auch Virostatika, Antimykotika und Antiprotozoika zählen, unterliegen hierbei der 7-Tage-Regelung, wenn sie nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind. Für alle übrigen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel gilt die 31-Tage Regelung.

[§ 44 Abs. 3 TAMG; Art. 4 Nr. 12, Art. 105 Abs. 6 VO (EU) 2019/6]

4.5 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte weiterhin systemisch wirksame Antibiotika für lebensmittelliefernde Tiere für den laut Packungsbeilage vorgesehenen Behandlungszeitraum abgeben, auch wenn dieser sieben Tage überschreitet? Oder gilt hier die 7-Tage-Regelung vorrangig? (TA)

Die 7/31-Tage-Regelung ist eine Konkretisierung der zulässigen Abgabemenge. Diese ergibt sich aus der Dauer der Anwendung und der Zahl der ggf. innerhalb der 7/31 Tage nach Abgabe auftretenden Behandlungsfälle. Sofern die Zulassungsbedingungen für den einzelnen Behandlungsfall eine längere Anwendungsdauer als 7/31 Tage vorsehen, kann für diesen entsprechend längeren Zeitraum abgegeben werden.

[Art. 105 Abs. 6, Art. 106 Abs. 1 VO (EU) 2019/6; § 44 Abs. 3 TAMG]

5. Tierärztliche Verschreibung und Behandlungsanweisung

5.1 Kann die Packungsbeilage als tierärztliche Behandlungsanweisung gelten? (TA, TH)

Nein. Die Packungsbeilage beinhaltet nicht alle rechtlich für die Behandlungsanweisung geforderten Angaben.

[§ 44 Abs. 2 TAMG]

5.2 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte den Tierhaltenden eine neue schriftliche Behandlungsanweisung aushändigen, wenn diese Restmengen aus einer vorherigen Abgabe bei einem neu aufgetretenen Behandlungsfall anwenden sollen? (TA)

Eine Anwendung von Restmengen aus einer vorherigen Abgabe durch Tierhaltende ist nur möglich, wenn ihnen von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt eine aktuelle Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.

[§ 50 Abs. 2 und 3 TAMG]

5.3 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte bei jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels eine Verschreibung ausstellen? (TA)

Ja. Die seit 01.01.2025 gültige TÄHAV weitet diese Verpflichtung im Falle von lebensmittelliefernden Tieren sogar auf apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus.
Zudem ist das Ausstellen einer Verschreibung bei lebensmittelliefernden Tieren auch bei der Anwendung von apotheken- einschl. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorgeschrieben. Die Verschreibung muss bei diesen Tieren außerdem immer der Tierhalterin oder dem Tierhalter ausgehändigt werden. Sie ersetzt damit bei lebensmittelliefernden Tieren den ehemaligen tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleg (AuA-Beleg).
Siehe hierzu auch FAQs Kapitel 6 (Dokumentation).

[Art. 4 Nr. 33, Art. 105 Abs. 12 VO (EU) 2019/6; § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 TÄHAV]

5.4 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte Tierhaltenden bei jeder Abgabe von Arzneimitteln auch eine Verschreibung aushändigen? (TA)

Eine Aushändigung der Verschreibung ist nur bei der Behandlung lebensmittelliefernder Tiere rechtlich vorgeschrieben, und zwar sowohl bei der Anwendung als auch bei der Abgabe von apotheken- einschl. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Bei der Abgabe dient die Verschreibung zugleich als schriftliche Behandlungsanweisung.

Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für nicht lebensmittelliefernde Tiere muss zwar eine Verschreibung angefertigt, diese aber nicht ausgehändigt werden. Anders verhält es sich bei der schriftlichen/elektronischen Behandlungsanweisung - diese muss auch bei nicht lebensmittelliefernden Tieren bei jeder Abgabe von Arzneimitteln an die Tierhaltenden ausgehändigt werden.

Siehe hierzu auch FAQs Kapitel 6 (Dokumentation).

[Art. 4 Nr. 33 VO (EU) 2019/6; § 17 Abs. 1 TÄHAV; § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 TAMG]

5.5 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verschreibung bzw. Abgabe von Arzneimitteln an Tierhaltende durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt rechtmäßig? (TA, TH)

Vor der Abgabe bzw. Verschreibung von apothekenpflichtigen (einschl. verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln hat sich die Tierärztin oder der Tierarzt von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Anwendung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu vergewissern. Die Verschreibung bzw. Abgabe muss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung erfolgen.

[Art. 105 Abs. 3 VO (EU) 2019/6; § 9 Abs. 1 TÄHAV]

5.6 Was versteht man unter dem Begriff „ordnungsgemäße Behandlung“? (TA)

Eine ordnungsgemäße Behandlung ist eine tierärztliche Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft.

Im Falle der Behandlung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, insbesondere mit Antibiotika, ist immer eine klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der zu behandelnden Tiere durchzuführen.

Bei manchen Tierarten, z. B. Fischen, ist eine klinische Untersuchung kaum möglich oder aussagekräftig. Hier könnte eine pathologisch-anatomische Untersuchung von Tieren aus einer epidemiologischen Einheit als eine der klinischen Untersuchung gleichwertige Prüfung angesehen werden.

Im Weiteren beinhaltet die ordnungsmäße Behandlung eine Kontrolle der Arzneimittelanwendung und des Behandlungserfolgs durch die Tierärztin oder den Tierarzt.

[Art. 105 Abs. 3 VO (EU) 2019/6; § 9 Abs. 1 und 2 TÄHAV]

5.7 Was genau bedeutet der Begriff „Klinische Untersuchung“? (TA)

Grundsätzlich ist mit „klinischer Untersuchung“ eine Untersuchung von Tieren durch unmittelbaren Kontakt der Tierärztin oder des Tierarztes gemeint, der über rein kommunikative Erhebungen zur Tiergesundheit hinausgeht. Dabei muss z. B. im Falle der Behandlung einer Tiergruppe nicht zwingend jedes Tier der Gruppe von der Tierärztin oder vom Tierarzt klinisch untersucht werden. Es kann ausreichend sein, wenn eine repräsentative Stichprobe von Tieren, die die entsprechende Klinik aufweisen, klinisch untersucht wird. Die Untersuchungstiefe sowie die angemessenen zeitlichen Abstände, in der eine Untersuchung in bestimmten Erkrankungsfällen zu wiederholen ist, sind von der behandelnden Tierärztin oder vom behandelnden Tierarzt unter Berücksichtigung arzneimittelrechtlicher Vorgaben im Einzelfall festzulegen.

[Art. 105 Abs. 3 VO (EU) 2019/6, § 9 Abs. 2 TÄHAV]

5.8 Wie viele Tiere müssen bei Gruppenerkrankungen klinisch untersucht werden, um eine repräsentative Stichprobe zu erhalten (siehe auch FAQ 5.7)? (TA)

Es ist nicht möglich eine allgemein gültige Aussage zur benötigten Stichprobengröße zu machen, diese muss von der Tierärztin oder vom Tierarzt fallbezogen festgelegt werden.

[§ 9 Abs. 2 TÄHAV]

5.9 Inwieweit ist es bei „Gruppenerkrankungen“ (z.B. Ferkel mit Arthritis oder Enteritis, Kälbergruppe mit Grippe) möglich, Arzneimittel für evtl. noch nachfolgende Tiere abzugeben, ohne jedes einzelne Tier erneut zu untersuchen? (TA)

Erkranken weitere Individuen eines Bestandes an der bereits diagnostizierten Erkrankung im jeweiligen Erkrankungsfall, ist eine klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes bei diesen weiteren erkrankten Individuen zwar wünschenswert, kann aber nicht gefordert werden, da bereits eine klinische Untersuchung des Bestandes für den jeweiligen betreffenden Erkrankungsfall stattgefunden hat.

[§ 9 Abs. 2 TÄHAV; § 44 Abs. 3 TAMG]

5.10 In welchen Abständen müssen klinische Untersuchungen bei endemischen Erkrankungen (z.B. MMA bei der Sau) erfolgen? (TA)

Sofern es sich bei diesen Erkrankungen um einen Krankheitsfall in einem bereits diagnostizierten endemischen Krankheitsgeschehen handelt, ist eine klinische Untersuchung oder eine andere gleichwertige tierärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes in angemessenen zeitlichen Abständen zu wiederholen. Diese werden von der behandelnden Tierärztin oder vom behandelnden Tierarzt in jedem Einzelfall nach fachlichem Ermessen festgelegt.

5.11 In welchem Umfang muss eine klinische Untersuchung der Kühe beim antibiotischen Trockenstellen durchgeführt werden? (TA)

Dazu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Untersuchungstiefe muss von der behandelnden Tierärztin oder vom behandelnden Tierarzt im Einzelfall festgelegt werden.

[Art. 105 Abs. 3 VO (EU) 2019/6; § 9 Abs. 2 TÄHAV]

5.12 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte jede Verschreibung in Papierform ausstellen? (TA)

Die Verschreibung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Im Fall der elektronischen Übermittlung an die Tierhaltenden ist die Authentizität der Daten sicherzustellen. Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elektronisches Dokument müssen die Daten unveränderlich sein und während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden können. Eine nachträgliche Manipulation der Daten muss also ausgeschlossen sein. Der ursprüngliche Inhalt muss jederzeit feststellbar sein. Zudem müssen die elektronisch aufbewahrten Daten der Behörde auf Verlangen gezeigt oder ausgedruckt werden können.

[Art. 105 Abs. 11 VO (EU) 2019/6; § 16 Abs. 1, § 17 TÄHAV]

5.13 Ist für die tierärztliche Verschreibung bei der Abgabe von Arzneimitteln durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst eine bestimmte Form vorgesehen? (TA)

Nein. Die zu tätigenden Angaben sind allerdings vorgeschrieben. Diese können z. B. in der Patientenkartei dokumentiert werden oder im Fall der Abgabe von Tierarzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere auf einem Durchschreibblock.

[Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6, § 15 Abs. 4 TÄHAV]

5.14 In welcher Form müssen Tierärztinnen und Tierärzte ein Arzneimittel verschreiben, das Tierhaltende in der Apotheke beziehen sollen? (TA)

In diesem Fall müssen ein Original und ein Doppel bei nicht lebensmittelliefernden Tieren und zwei Doppel bei lebensmittelliefernden Tieren ausgestellt werden.

Die Inhalte der Verschreibung sind der EU-Tierarzneimittel-Verordnung zu entnehmen.

[§ 18 Abs. 1 TÄHAV; Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6]

5.15 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte, wenn sie Tierhaltenden ein Tierarzneimittel zur Herstellung eines Arzneifuttermittels abgeben, zwei Verschreibungen tätigen – eine nach Tierarzneimittelrecht und eine nach Futtermittelrecht? (TA)

Die Verschreibung bei Abgabe eines Tierarzneimittels zur Herstellung eines Arzneifuttermittels an eine Hofmischerin oder einen Hofmischer kann um die erforderlichen Elemente der Verschreibung eines Arzneifuttermittels ergänzt werden.

Dies sind:

  • einmalige Verschreibungsnummer
  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung, falls die Gültigkeitsdauer kürzer ist als sechs Monate bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, drei Wochen bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren oder fünf Tage bei antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln
  • Identifikationsnummer des Tierhaltungsbetriebs, falls vorhanden
  • Zahl der Tiere oder gegebenenfalls das Gewicht der Tiere
  • Zu behandelnde diagnostizierte Erkrankung. Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln oder Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung die zu verhütende Erkrankung
  • Zulassungsnummer des Tierarzneimittels
  • Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Angabe „Diese Verschreibung darf nicht wiederverwendet werden“

Sofern nicht unter „Dosierungsschema“ nach Tierarzneimittelrecht bereits aufgeführt:

  • Einmischrate des Tierarzneimittels/der Tierarzneimittel und des Wirkstoffs/der Wirkstoffe (Menge je Gewichtseinheit des Arzneifuttermittels)
  • Hinweise für die Verwendung für Tierhaltende, einschließlich Angabe der Behandlungsdauer
  • Prozentualer Anteil des Arzneifuttermittels an der Tagesration oder Menge an Arzneifuttermittel je Tier und Tag

Darüber hinaus sind von der Hofmischerin oder dem Hofmischer folgende Angaben auf der Verschreibung zu ergänzen:

  • Name oder Firma und Anschrift
  • Datum der Hofmischung
  • Unterschrift der oder des an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgebenden Hofmischerin bzw. Hofmischers

[Art. 105 VO (EU) 2019/6; Art. 16 Absatz 6 i. V. m. Anhang V, Art. 16 Absatz 8 VO (EU) 2019/4]

5.16 In welchen Fällen müssen Tierärztinnen und Tierärzte den Tierhaltenden eine Behandlungsanweisung aushändigen? (TA)

Die Behandlungsanweisung muss immer ausgehändigt werden, wenn apothekenpflichtige (einschl. verschreibungspflichtige) Arzneimittel abgegeben werden. Dies gilt sowohl für lebensmittelliefernde als auch für nicht lebensmittelliefernde Tiere.

[§ 44 Abs. 2, § 40 Abs. 2 TAMG]

5.17 Reicht bei der Abgabe von Arzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere die Aushändigung der Verschreibung als tierärztliche Behandlungsanweisung gem. § 44 Abs. 2 TAMG aus? (TA)

Ja. Die tierärztliche Verschreibung dient gleichzeitig als tierärztliche Behandlungsanweisung gemäß § 44 Abs. 2 TAMG.

[§ 44 Abs. 2 TAMG; § 15 Absatz 2 TÄHAV]

5.18 Welchen Inhalt muss eine Behandlungsanweisung bei lebensmittelliefernden Tieren haben? (TA)

Die Behandlungsanweisung muss Anweisungen über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung beinhalten. Die Verschreibung enthält diese Angaben bereits.

[§ 44 Abs. 2 TAMG; § 15 Absatz 2 TÄHAV; Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6]

5.19 Welche Angaben muss die tierärztliche Behandlungsanweisung bei der Abgabe von Arzneimitteln für nicht lebensmittelliefernde Tiere enthalten? (TA)

Die Behandlungsanweisung bei nicht lebensmittelliefernden Tieren muss eine eindeutige und für die Tierhaltenden verständliche Beschreibung der Anwendung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer enthalten. Die Angabe zur Art der Anwendung beinhaltet unter anderem auch eine Angabe zum Verabreichungsschema.

[§ 44 Abs. 2 TAMG]

5.20 Muss die für die Abgabe von apothekenpflichtigen (einschl. verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln vorgeschriebene tierärztliche Behandlungsanweisung eine bestimmte Form haben? (TA)


Das TAMG schreibt lediglich die Inhalte der Behandlungsanweisung vor und legt fest, dass sie schriftlich oder elektronisch zu erfolgen hat.

[§ 44 Abs. 2 TAMG]

6. Dokumentation

6.1 Was müssen Tierärztinnen und Tierärzte bei der Dokumentation des Erwerbs von Arzneimitteln beachten? (TA)

Tierärztinnen und Tierärzte müssen über den Erwerb von apotheken- einschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Buch führen. Der Nachweis über den Wareneingang in der Hausapotheke erfolgt über Lieferscheine, Rechnungen etc.

Dabei sind folgende Informationen zu dokumentieren:

  • Zeitpunkt des Erwerbs
  • Name des Arzneimittels, ggf. Darreichungsform und Stärke
  • Chargenbezeichnung,
  • eingegangene Menge,
  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • Name und Kontaktangaben des Tierarztes
  • Zulassungsnummer

Die Nachweise zum Erwerb sind übersichtlich, allgemein verständlich und zeitlich geordnet zu führen und 5 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen müssen sie der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Bei elektronischer Nachweisführung müssen die Daten unveränderlich sein und jederzeit lesbar gemacht werden können.

Der Erwerb freiverkäuflicher Arzneimittel muss nach tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht dokumentiert werden.

[Art. 103 Abs. 3 und 5 VO (EU) 2019/6; § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 TÄHAV]

6.2 Was muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bei der Dokumentation der Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren beachten? (TA)

Wendet eine Tierärztin oder ein Tierarzt apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel bei lebensmittelliefernden Tieren an oder gibt sie ab, ist eine Verschreibung auszustellen und den Tierhaltenden unverzüglich auszuhändigen bzw. elektronisch zu übermitteln. Sie beinhaltet die Information zur Wartezeit und dient bei der Abgabe gleichzeitig als tierärztliche Behandlungsanweisung.

Eine tierärztliche Verschreibung für lebensmittelliefernde Tiere enthält mindestens die folgenden Angaben:

  • Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
  • Ausstellungsdatum*
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes
  • Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
  • Name des verschriebenen Arzneimittels und seiner Wirkstoffe
  • Darreichungsform und Stärke
  • Verschriebene/abgegebene Menge oder Anzahl der Packungen und Packungsgröße
  • Dosierungsschema
  • Wartezeit, auch wenn diese gleich Null ist
  • Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen
  • Ggf. Erklärung für den Fall, dass ein Arzneimittel im Rahmen der Umwidmung verschrieben wird
  • Ggf. Erklärung für den Fall, dass ein antimikrobiell wirksames Arzneimittel zur Pro- oder Metaphylaxe verschrieben wird
  • Angabe „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt“

* Sofern das Abgabe- nicht dem Ausstellungsdatum entspricht, ist es für die weiteren Buchführungspflichten zusätzlich anzugeben.

Gleichzeitig gelten bei der Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weitere Buchführungspflichten, da in diesem Fall Tierärztinnen oder Tierärzte als Einzelhändler i. S. der EU-Tierarzneimittel-Verordnung agieren. Die hier für die Abgabe geforderten Angaben überschneiden sich größtenteils mit den Angaben der Verschreibung. Die sich überschneidenden Angaben sind oben fett gedruckt. Hinzu kommen lediglich die Chargenbezeichnung und die Zulassungsnummer. Falls die Verschreibung gleichzeitig als Nachweis der Buchführungspflicht für Einzelhändler verwendet werden soll, müssen also nur diese beiden Angaben auf der Verschreibung ergänzt werden.

Eine tabellarische Übersicht über die Dokumentationspflichten bei Abgabe und Anwendung finden Sie in dieser Datei (PDF, 490 KB).

Die Dokumentation über die Abgabe und Anwendung kann z. B. als Aufzeichnung im Tagebuch der Praxis oder der Patientenkartei bzw. der Praxissoftware erfolgen. Auch die Aufbewahrung der Kopie eines Durchschreibblocks ist weiterhin möglich.

Dabei ist zu beachten, dass die Dokumentation in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form sowie zeitlich geordnet zu führen und 5 Jahre lang aufzubewahren ist. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und kann auch als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung der elektronisch geführten Dokumente muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sind.

Für die Abgabe und Anwendung freiverkäuflicher Arzneimittel bei lebensmittelliefernden Tieren durch Tierärztinnen und Tierärzte gelten keine tierarzneimittelrechtlichen Dokumentationspflichten. Die Tierhaltenden müssen jedoch auf die Wartezeit hingewiesen werden.

[Art. 103 Abs. 3 und 5, Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6; § 11, § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1, § 17 TÄHAV]

6.3 Was muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bei der Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei nicht lebensmittelliefernden Tieren beachten? (TA)

Bei ausschließlicher Anwendung von Arzneimitteln bei nicht lebensmittelliefernden Tieren ist tierarzneimittelrechtlich keine Dokumentation durch die Tierärztin oder den Tierarzt vorgeschrieben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese freiverkäuflich, apotheken- oder verschreibungspflichtig sind.

Es ist jedoch zu empfehlen, bei Antibiotika auch die Anwendung möglichst übersichtlich und strukturiert zu dokumentieren, da nach derzeitigem Rechtsstand Tierärztinnen und Tierärzte künftig den Antibiotikaeinsatz bei Hunden und Katzen an das BVL melden müssen (Stichtag der ersten Meldung: 28.01.2026; gemeldet werden müssen die Daten des vorangegangenen Kalenderjahres, d. h. die Daten aus 2025; Näheres hierzu auf der Homepage des BVL).

6.4 Was muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bei der Dokumentation der Abgabe bei nicht lebensmittelliefernden Tieren beachten? (TA)

Gibt die Tierärztin oder der Tierarzt apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel für nicht lebensmittelliefernde Tiere ab, gelten folgende Dokumentationspflichten:

Verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Im Falle der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verschreibung auszustellen. Eine Abgabe der Verschreibung an die Tierhaltenden ist (im Gegensatz zu den Vorgaben für lebensmittelliefernde Tiere) nicht erforderlich.

Eine tierärztliche Verschreibung für nicht lebensmittelliefernde enthält mindestens die folgenden Angaben:

  • Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
  • Ausstellungsdatum*
  • vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes
  • Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
  • Name des verschriebenen Arzneimittels und seiner Wirkstoffe
  • Darreichungsform und Stärke
  • Verschriebene/abgegebene Menge oder Anzahl der Packungen und Packungsgröße
  • Dosierungsschema
  • Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen
  • Ggf. Erklärung für den Fall, dass ein Arzneimittel im Rahmen der Umwidmung verschrieben wird
  • Ggf. Erklärung für den Fall, dass ein antimikrobiell wirksames Arzneimittel zur Pro- oder Metaphylaxe verschrieben wird

* Sofern das Abgabe- nicht dem Ausstellungsdatum entspricht, ist es für die weiteren Buchführungspflichten zusätzlich anzugeben.

Gleichzeitig gelten bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weitere Buchführungspflichten, da in diesem Fall Tierärztinnen oder Tierärzte als Einzelhändler i. S. der EU-Tierarzneimittel-Verordnung agieren.
Die hier für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geforderten Angaben überschneiden sich größtenteils mit den Angaben der Verschreibung. Die sich überschneidenden Angaben sind oben fett gedruckt. Hinzu kommen lediglich die Chargenbezeichnung und die Zulassungsnummer. Falls die Verschreibung gleichzeitig als Nachweis der Buchführungspflicht für Einzelhändler verwendet werden soll, müssen also nur diese beiden Angaben auf der Verschreibung ergänzt werden.

Apothekenpflichtige Arzneimittel:

Für apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, sind lediglich die Angaben zu den Buchführungspflichten (oben fett markierte Angaben sowie zusätzlich Chargenbezeichnung und Zulassungsnummer) zu dokumentieren. Es bedarf hier keiner Verschreibung.

Eine tierärztliche Behandlungsanweisung (Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung) ist bei der Abgabe sowohl apotheken- als auch verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuhändigen.

Eine tabellarische Übersicht über die Dokumentationspflichten bei Abgabe und Anwendung finden Sie in dieser Datei (PDF, 490 KB).

Die Dokumentation über die Abgabe kann insbesondere als Aufzeichnung im Tagebuch der Praxis oder der Patientenkartei bzw. der Praxissoftware erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass diese in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form sowie zeitlich geordnet zu führen und 5 Jahre lang aufzubewahren ist. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie kann auch als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung als elektronisch geführtes Dokument muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sind.

Für die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel gibt es keine tierarzneimittelrechtlichen Dokumentationspflichten für Tierärztinnen und Tierärzte.

[Art. 103 Abs. 3 und 5, Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6; § 15 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 1 TÄHAV]

6.5 Welche Dokumentationspflichten ergeben sich für die Tierärztin oder den Tierarzt, wenn ein Antibiogramm erstellt wird? (TA)

Bei Erstellung eines Antibiogramms müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

  • Datum der Probenahme
  • Name und Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters
  • Identität der beprobten Tiere
  • Probenmatrix
  • Bezeichnung des verwendeten Tests
  • Datum von Untersuchungsbeginn und -ende
  • Befund, quantitatives Ergebnis und qualitative Bewertung der Empfindlichkeitstestung

[§ 14 Abs. 3 TÄHAV]

6.6 Was bedeutet die qualitative Bewertung der Empfindlichkeitstestung? (TA)

Die qualitative Bewertung wird anhand validierter Grenzwerte zur Beurteilung der Empfindlichkeit des Erregers vorgenommen und lässt die Einteilung der Bakterienisolate in sensibel, intermediär und resistent zu. Grenzwerte werden von verschiedenen Instituten, z. B. dem Clinical and Laboratory Standards Institute USA (CLSI), zur Verfügung gestellt.

[§ 14 Abs. 3 TÄHAV]

6.7 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte immer noch jährlich Inventur machen? (TA)

Ja. Die Inventur ist nur deshalb in der neuen TÄHAV nicht mehr aufgenommen, weil sie bereits durch die EU-Tierarzneimittel-Verordnung vorgeschrieben wird. Hiernach müssen wie gehabt jährlich die Ein- und Ausgänge von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand abgeglichen werden. Über jede Abweichung, das Datum und das Ergebnis der Prüfung muss Buch geführt werden. Die Dokumentation über das Ergebnis der Inventur ist fünf Jahre aufzubewahren.

[Art. 103 Abs. 5 VO (EU) 2019/6]

6.8 Welche Arzneimittel müssen von Halterinnen und Haltern lebensmittelliefernder Tiere ins Bestandsbuch eingetragen werden? (TH)

Halterinnen und Halter lebensmittelliefernder Tiere müssen alle Arzneimittelanwendungen dokumentieren, also auch solche mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Bei freiverkäuflichen Tierarzneimitteln sind derzeit nur die in der EU-Tierarzneimittel-Verordnung vorgegebenen Angaben zu dokumentieren (Hinweis: diese Angaben sind bei einer Dokumentation im vor dem 28.01.2022 gültigen Schema bereits abgedeckt):

  • a) Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere,
  • b) Bezeichnung des Arzneimittels,
  • c) Menge des verabreichten Arzneimittels,
  • d) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten,
  • e) Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels,
  • f) Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren,
  • g) gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes.
  • h) Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist,
  • i) Behandlungsdauer.

[Art. 108 Abs. 1 VO (EU) 2019/6]

7. Anwendung von Arzneimitteln

7.1 Laut der EU-Tierarzneimittel-Verordnung dürfen Tierarzneimittel nur in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Für welche Arzneimittel und welche Personengruppen gilt dieser Grundsatz? (TA, TH, THP)

Die Vorgabe gilt grundsätzlich für alle Personengruppen und für alle Tierarzneimittel, unabhängig von der Arzneimittelkategorie (freiverkäuflich, apotheken- oder verschreibungspflichtig). Allerdings gibt es Ausnahmen bei Anwendung von durch Tierärztinnen und Tierärzten umgewidmeten Arzneimitteln im Therapienotstand. Die Vorgabe der zulassungskonformen Anwendung gilt außerdem nicht für die Anwendung registrierter Tier-Homöopathika und die Anwendung der von der Zulassung freigestellten Heimtierarzneimittel. Für diese Tierarzneimittel gibt das nationale Tierarzneimittelrecht eigene Regelungen hinsichtlich ihrer Anwendung vor. So dürfen z. B. registrierte Tier-Homöopathika, deren Anwendung nicht aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, nur bei den in der Packungsbeilage bezeichneten Tierarten und nur entsprechend der angegebenen Dosierung und Anwendungsdauer angewendet werden. Von der Pflicht zur Zulassung freigestellte Heimtierarzneimittel dürfen nur bei den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a TAMG genannten Heimtieren angewendet werden.

[Art. 106 Abs. 1 VO (EU) 2019/6; § 39 Abs. 1, § 50 Abs. 4 TAMG]

7.2 Bedeutet die Vorgabe, Tierarzneimittel nur noch in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen anzuwenden, dass Tierarzneimittel nicht mehr umgewidmet werden dürfen? (TA)

Nein. Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat für ein Anwendungsgebiet bei der zu behandelnden Tierart kein zugelassenes Tierarzneimittel gibt, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Leiden, weiterhin in direkter Eigenverantwortung Arzneimittel umwidmen. Die Vorgaben an die sie/er sich dabei halten muss, finden sich in der EU-Tierarzneimittel-Verordnung.

[Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

7.3 Dürfen Arzneimittel aus der Humanmedizin noch bei Tieren angewendet werden? (TH, THP)

Arzneimittel aus der Humanmedizin dürfen bei Tieren nur angewendet werden, wenn sie von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt für einen bestimmten Behandlungsfall verschrieben oder abgegeben wurden. Die Anwendung muss dann entsprechend der schriftlichen/elektronischen tierärztlichen Behandlungsanweisung für den jeweiligen Behandlungsfall erfolgen. Eine eigenmächtige Anwendung von Humanarzneimitteln ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für freiverkäufliche Humanarzneimittel. Eine Ausnahme besteht nur für nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel, wenn diese bei Tieren angewendet werden, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. In diesem Fall ist die Anwendung tierarzneimittelrechtlich nicht reglementiert.

[§ 50 Abs. 2 TAMG]

7.4 Dürfen abgelaufene Arzneimittel in Eigenverantwortung angewendet werden? (TA, TH, THP)

Die Anwendung von Tierarzneimitteln, deren Verfalldatum abgelaufen ist, ist verboten. Dieses Verbot ist allgemein gültig und betrifft damit neben Tierärztinnen und Tierärzten auch Tierhaltende sowie Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker.

[§ 38 Abs. 4 TAMG; § 5 Abs. 3 TÄHAV]

7.5 Dürfen Tierarzneimittel auch nach Ablauf der „Aufbrauchfrist“ noch angewendet werden? (TA, TH, THP)

Nein. Sofern in den Zulassungsbedingungen eines Tierarzneimittels eine „Haltbarkeit nach dem ersten Öffnen/Anbruch des Behältnisses“ („Aufbrauchfrist“) angegeben ist, ist diese einzuhalten.

Die Haltbarkeitsdauer von Tierarzneimitteln nach Anbruch ist, soweit angegeben, Teil der Zulassung. Nach Art. 106 VO (EU) 2019/6 hat die Anwendung von Tierarzneimitteln in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen zu erfolgen. Entsprechend verbietet § 39 Abs. 1 TAMG die Anwendung von Tierarzneimitteln entgegen den Zulassungsbedingungen.

[Art. 106 Abs. 1 VO (EU) 2019/6; § 39 Abs. 1 TAMG]

7.6 Dürfen Blutegel noch von Tierhaltenden oder Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern bei Tieren angewendet werden? (TH, THP)

Bei den derzeit auf dem Markt befindlichen Blutegeln handelt es sich um apothekenpflichtige Fertigarzneimittel für den Humanbereich, die der Zulassungspflicht unterliegen. Sie fallen unter § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und dürfen daher bei Tieren nur angewendet werden, wenn sie den Tierhaltenden von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, und nur entsprechend der tierärztlichen Behandlungsanweisung. Die eigenmächtige Anwendung durch Tierhaltende oder Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker ist auch bei nicht lebensmittelliefernden Tieren nicht mehr erlaubt.

[§ 2 Abs. 1 AMG; § 50 Abs. 2 TAMG]

8. Arzneimittel aus dem Ausland

8.1 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte für die von ihnen behandelten Tiere Humanarzneimittel aus dem Ausland beziehen? (TA)

Ja, in bestimmten Fällen im Therapienotstand können jetzt auch Humanarzneimittel aus EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten bezogen werden. Bei der Wahl des Arzneimittels muss die jeweils geltende Umwidmungskaskade eingehalten werden. Beachten Sie hierzu auch Frage 9.2.

[Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

8.2 Dürfen Tierhaltende ausländische, in Deutschland nicht zugelassene Tierarzneimittel bei ihren Tieren anwenden? (TH)

Tierarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen, dürfen von Tierhaltenden nur angewendet werden, wenn sie im sog. Therapienotstand von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden. Die Anwendung muss dabei nach der von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt ausgehändigten tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgen.

[§ 50 Abs. 1 und 2 TAMG]

8.3 Wie können Tierärztinnen und Tierärzte im Falle einer Umwidmung herausfinden, ob in der EU bzw. dem EWR ein passendes Präparat zugelassen ist? (TA)

Für die Suche nach möglichen Behandlungsalternativen steht die Produktdatenbank der Union zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass sich diese derzeit teilweise noch im Aufbau befindet.

8.4 Welche Möglichkeiten haben Tierärztinnen und Tierärzte, wenn im eigenen Land kein geeignetes Tierarzneimittel zur Verfügung steht? (TA)

Im Therapienotstand ist unter Einhaltung der jeweiligen Umwidmungskaskade das Verbringen von Arzneimitteln aus EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten möglich. Für die auf der letzten Stufe der jeweiligen Umwidmungskaskade vorgesehene Einfuhr von Tierarzneimitteln aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat wird eine Herstellungserlaubnis benötigt. Die Einfuhr wird daher in der Praxis über ein pharmazeutisches Unternehmen oder ein Großhandelsunternehmen mit einer Herstellungserlaubnis erfolgen.

[Art. 88, Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

8.5 Was ist beim Verbringen von Tierarzneimitteln zu beachten? Muss das Verbringen von Tierarzneimitteln aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten weiterhin angezeigt werden? (TA)

Für die in § 22 TAMG genannten, nicht dem Anwendungsbereich der EU-Tierarzneimittel-Verordnung unterfallenden Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte und die Heimtierarzneimittel gemäß § 4 gelten die Vorgaben gemäß § 25 TAMG zum Verbringen. Diese dürfen nach Deutschland nur verbracht werden, wenn sie in Deutschland zugelassen oder von der Zulassung freigestellt sind. Die Anzeigepflicht beim Verbringen entfällt.
Für Tierarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der EU-Tierarzneimittel-Verordnung fallen, gibt es keine gesonderten Regelungen zum Verbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und dem EWR mehr. Die Anwendung nicht in Deutschland zugelassener Tierarzneimittel ist jedoch nur im Therapienotstand erlaubt (siehe 8.4 und 9.2).

9. Umwidmung

9.1 Was versteht man unter dem Begriff „Umwidmung“? (TA, TH)

Eine „Umwidmung“ ist definiert als Anwendung, Abgabe oder Verschreibung eines Tierarzneimittels oder eines Humanarzneimittels bei Tieren durch die Tierärztin oder den Tierarzt nach den Bestimmungen der Artt. 112-114 VO (EU) 2019/6.

Die Verabreichung des umgewidmeten Tier- oder Humanarzneimittel kann hierbei durch die Tierärztin oder den Tierarzt persönlich oder durch die Tierhalterin oder den Tierhalter unter tierärztlicher Verantwortung erfolgen.

[§ 2 Nr. 2 TÄHAV]

9.2 Wo finden Tierärztinnen und Tierärzte Vorgaben zur Umwidmung? (TA)

Für nicht lebensmittelliefernde Tiere, an Land lebende lebensmittelliefernde Tiere und im Wasser lebende lebensmittelliefernde Tiere ist die Umwidmung jeweils in einer eigenen Umwidmungskaskade in der EU-Tierarzneimittel-Verordnung geregelt.

[Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

9.3 In welchen Fällen ist Tierärztinnen und Tierärzten eine Umwidmung erlaubt? (TA)

Tierarzneimittel dürfen grundsätzlich nur gemäß den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Eine Umwidmung gemäß den Umwidmungskaskaden ist möglich, wenn

  • für die Tierart und das Anwendungsgebiet kein Tierarzneimittel zugelassen ist
  • ein geeignetes Tierarzneimittel nicht lieferbar ist
  • eine Anwendung wie in den Zulassungsbedingungen beschrieben im Einzelfall nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nicht in Frage kommt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn in der Packungsbeilage aufgeführte Gegenanzeigen oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln einer Anwendung entgegenstehen.

Zur Prüfung, ob ein Tierarzneimittel angewendet werden kann, sind alle Angaben aus der Packungsbeilage bzw. Fachinformation zu berücksichtigen.

Unter der Behandlung auftretende über das vertretbare Maß hinausgehende
unerwünschte Arzneimittelwirkungen sowie eine ausbleibende Wirkung rechtfertigen ebenfalls die Umwidmung eines anderen Arzneimittels. In diesen Fällen sollte die Tierärztin bzw. der Tierarzt eine UE-Meldung beim BVL machen.

Das Anwendungsgebiet ergibt sich aus der Diagnose durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt. Die Fachinformationen spiegeln die Informationen wieder, die bei der Zulassung eingereicht worden sind. Es kann somit vorkommen, dass in Fachinformationen neue veterinärmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt worden sind. Somit kann in Einzelfällen eine genauere Definition des Anwendungsgebietes eine Umwidmung rechtfertigen, wenn dies im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2019/6 (u.a. im Hinblick auf die Reduzierung von Antibiotikaresistenzen) und des TAMG steht. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt muss in der Lage sein, die Umwidmung bei einer Kontrolle entsprechend fachlich zu erklären.

[Art. 106 Abs. 1, Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

9.4 Welche zusätzlichen Angaben muss die Verschreibung im Falle einer Umwidmung enthalten? (TA)

In die Verschreibung ist in diesem Fall der Hinweis aufzunehmen, dass es sich um eine Umwidmung handelt. Eine Begründung ist nicht notwendig.

[Art. 105 Abs. 5 VO (EU) 2019/6]

9.5 Welche Arzneimittel dürfen zur Behandlung von lebensmittelliefernden Tieren umgewidmet werden? (TA)

Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen nur Arzneimittel angewendet werden, deren Wirkstoffe in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gelistet sind. Bei der Zulassung eines Tierarzneimittels für lebensmittelliefernde Tiere erfolgt eine entsprechende Prüfung. Sollen allerdings im Rahmen der Umwidmung Arzneimittel angewendet werden, die nur für nicht lebensmittelliefernde Tiere oder den Menschen zugelassen sind, so ist stets zu überprüfen, ob die enthaltenen Wirkstoffe in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung gelistet sind. Die Anwendung von Stoffen aus Tabelle 2 des Anhangs bei lebensmittelliefernden Tieren stellt eine Straftat dar.

[Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 470/2009; VO (EU) 37/2010; § 39 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 3 TAMG]

9.6 Bleibt die Positivliste für Pferde bestehen? (TA, TH)

Ja, es wird weiterhin das Verzeichnis von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischen Nutzen geben.

[Art. 115 Abs. 5 VO (EU) 2019/6; VO (EG) Nr. 1950/2006]

9.7 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte von der in der Packungsbeilage angegebenen Dosierung oder der Applikationsart abweichen? (TA)

Tierarzneimittel dürfen grundsätzlich nur gemäß den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Das Tierarzneimittelrecht sieht keine Möglichkeit einer Abweichung von der Dosierung oder der Applikationsart vor, auch nicht im Rahmen der Umwidmung.

Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes kann im begründeten Einzelfall ein Abweichen davon dennoch erforderlich sein.

[Art. 106 Abs. 1, Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

9.8 In manchen Packungsbeilagen ist die Dosierung als Empfehlung formuliert. Wie ist hier zu verfahren? (TA)

Wenn der Packungsbeilage zu entnehmen ist, dass es sich bei der angegebenen Dosierung nur um eine Empfehlung handelt, kann von dieser abgewichen werden.

[Art. 106 Abs. 1 VO (EU) 2019/6]

9.9 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte Arzneimittel mischen oder verdünnen, wenn es die Zulassungsbedingungen nicht vorsehen? (TA)

Tierarzneimittel dürfen grundsätzlich nur gemäß den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Das Mischen oder Verdünnen von Arzneimitteln ist zulässig, wenn die Packungsbeilage dies vorsieht.
Sofern bei einem konkreten Behandlungsfall ein Therapienotstand vorliegt, ist auf der jeweiligen Stufe der Umwidmungskaskade auch ein Mischen oder Verdünnen als sog. „Formula magistralis“ für den betreffenden Einzelfall möglich. Bei der Zubereitung sind die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft einzuhalten.

Ein im Therapienotstand zubereitetes Tierarzneimittel kann sowohl durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt selbst angewendet als auch an die Tierhaltenden abgegeben werden.

[Art. 106 Abs. 1, Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

10. Umwidmungsverbote

10.1 Für welche Wirkstoffe und Tierarten gelten Umwidmungsverbote? (TA)

Die TÄHAV beinhaltet ein Umwidmungsverbot für Arzneimittel, die Cephalosporine der 3. oder 4. Generation oder Fluorchinolone enthalten. Diese dürfen bei den Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder Katze nur angewendet werden, sofern sie für die entsprechende Tierart zugelassen sind. Das Anwendungsgebiet ist hier nicht entscheidend. Für andere Tierarten (z. B. Pferde oder Kaninchen) gilt diese Regelung demnach nicht.

Ein weiteres Umwidmungsverbot betrifft Colistin-haltige Tierarzneimittel zur oralen Anwendung. Diese dürfen bei lebensmittelliefernden Tieren grundsätzlich nicht im Rahmen der Umwidmung eingesetzt werden. Hier darf weder die Tierart, noch das Anwendungsgebiet umgewidmet werden.

Eine Ausnahme von diesen Umwidmungsverboten besteht lediglich, sofern in Einzelfällen die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.

Daneben besteht ein EU-weites Umwidmungsverbot für bestimmte antimikrobielle Wirkstoffe, deren Einsatz der Behandlung des Menschen vorbehalten bleiben muss. Humanarzneimittel mit diesen Wirkstoffen dürfen daher nicht im Rahmen der Umwidmung bei Tieren angewendet werden. Im Gegensatz zu den nationalen Regelungen gibt es hier keine Ausnahme. Die Liste der betroffenen Wirkstoffe findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255.

[§ 12 TÄHAV, DVO (EU) 2022/1255, Art. 107 Abs. 5 VO (EU) 2019/6]

10.2 Ist es möglich, eine Liste mit relevanten Beispielen für Erkrankungen, bei denen ein Therapienotstand mit Tierschutzrelevanz besteht, zur Verfügung zu stellen? (TA)

Der sog. Tierschutzvorbehalt greift in dem Fall, in dem aufgrund des Umwidmungsverbots die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere im Einzelfall ernstlich gefährdet ist. Die Beurteilung ist immer im Einzelfall vorzunehmen und obliegt der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt. Insofern ist es nicht möglich, die gewünschte Liste von Erkrankungen zu erstellen. Sofern die Tierärztin oder der Tierarzt von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch macht, hat sie oder er die Gründe zu dokumentieren.

[§ 12 Abs. 3 TÄHAV]

11. Wartezeit

11.1 Wann beginnt und wann endet die Wartezeit? (TH)

Ist die Wartezeit für ein Tierarzneimittel in Tagen angegeben, wird sie stets in vollen Tagen ab dem auf die maßgebliche Gabe folgenden Tag berechnet. Sie beginnt mit dem ersten therapiefreien Tag nach dem Tag der letzten Verabreichung des betreffenden Tierarzneimittels und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der jeweils einzuhaltenden Frist. Eine Dokumentation der Uhrzeit der letzten Verabreichung des betreffenden Tierarzneimittels ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Beispiel zur Wartezeitberechnung für ein Tierarzneimittel mit der Wartezeit von 3 Tagen
15.11.23 bis 20.11.23 21.11.23 23.11.23 24.11.23
Anwendung des Tierarzneimittels erster Tag der Wartezeit letzter Tag der Wartezeit frühestmögliche Lebensmittelgewinnung

Ist die Wartezeit für das Tierarzneimittel in Stunden angegeben und eine genaue Dokumentation unter Angabe der exakten Uhrzeit der letzten Verabreichung des Tierarzneimittels vorhanden, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt. Sofern lediglich die Angabe des Tages der letzten Verabreichung des Tierarzneimittels zu Grunde gelegt werden kann, ist von einer spätestmöglichen Gabe am vermerkten Tag (23:59 Uhr) auszugehen und dieser Zeitpunkt als Fristbeginn zur Berechnung der Wartezeit in Stunden anzusetzen.

11.2 Welche Wartezeit-Vorgaben gelten bei Umwidmung der Tierart? (TA, TH)

Falls in der Fachinformation des Arzneimittels keine Wartezeit für die betreffende Tierart festgelegt wurde, richtet sich die Wartezeit nach den Kriterien der EU-Tierarzneimittel-Verordnung. Bei Tierarten, die dort nicht genannt sind (wie z. B. Reptilien, Amphibien, Schnecken), ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

[Art. 115 VO (EU) 2019/6; § 11 Abs. 1 und 2 TÄHAV]

12. Antibiotika

12.1 Ist eine prophylaktische Anwendung von Antibiotika bei Tiergruppen möglich? (TA)

Die prophylaktische Anwendung von Antibiotika ist nur bei einzelnen Tieren möglich und auch hier nur in Ausnahmefällen. Für jedes dieser Tiere muss die Voraussetzung bestehen, dass ein sehr hohes Risiko für eine Infektion oder Infektionskrankheit besteht und die Folgen wahrscheinlich schwerwiegend wären. In die Verschreibung ist in diesem Fall der Hinweis aufzunehmen, dass das Arzneimittel zur Prophylaxe eingesetzt werden soll. Eine schriftliche Begründung ist nicht erforderlich.

[Art. 107 Abs. 3, Art. 105 Abs. 5 und Art. 4 Nr. 16 VO (EU) 2019/6; § 15 Abs. 2 und 3 TÄHAV]

12.2 Wann dürfen Tiergruppen zur Metaphylaxe mit Antibiotika behandelt werden? (TA)

Antibiotika dürfen bei Tiergruppen nur dann zur Metaphylaxe eingesetzt werden, wenn das Risiko der Ausbreitung einer Infektion oder Infektionskrankheit in dieser Tiergruppe hoch ist und keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen.
Voraussetzung ist die Diagnose einer klinischen Erkrankung bei einem Teil der Gruppe. Die Metaphylaxe dient dem Schutz der Kontakttiere. In die Verschreibung ist in diesem Fall der Hinweis aufzunehmen, dass das Arzneimittel zur Metaphylaxe eingesetzt werden soll. Eine schriftliche Begründung ist nicht erforderlich.

[Art. 107 Abs. 4, Art. 105 Abs. 5 und Art. 4 Nr. 15 VO (EU) 2019/6; § 15 Abs. 2 und 3 TÄHAV]

12.3 Für welche Tierarten bzw. Nutzungsarten müssen in Deutschland Daten zur Antibiotikaverwendung gemeldet werden (TA, TH)

Informationen zur Antibiotikadatenerfassung und zu den Nutzungsarten sowie zum Antibiotikaminimierungskonzept finden Sie auf der Internetseite www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de.

12.4 Wo wird geregelt, welche Antibiotika nicht mehr zur Behandlung von Tieren eingesetzt werden dürfen? (TA, TH)

Auf Basis der EU-Tierarzneimittel-Verordnung hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 erlassen. Diese dient der Bestimmung von antimikrobiellen (u.a. antibiotischen) Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen. Der Anhang der Verordnung enthält eine Liste von antimikrobiellen (u.a. antibiotischen) Wirkstoffen, die nicht in Tierarzneimitteln oder Arzneifuttermitteln verwendet werden sollten. Auch die Anwendung von Humanarzneimitteln, die einen oder mehrere dieser Wirkstoffe enthalten, bei Tieren im Rahmen der Umwidmung ist verboten.
Grundlage für die Listung stellen die in der delegierten Verordnung (EU) 2021/1760 festgelegten Kriterien dar.

[Art. 37 Abs. 4 und 5, Art. 107 Abs. 5 VO (EU) 2019/6, DVO (EU) 2022/1255, delegierte Verordnung (EU) 2021/1760]

13. Antibiogrammpflicht

13.1 Wann muss nach TÄHAV ein Antibiogramm angefertigt werden? (TA)

Bei der antibiotischen Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute hat die Tierärztin oder der Tierarzt in folgenden Fällen unverzüglich ein Antibiogramm zu erstellen:

  • bei Wechsel des Antibiotikums im Verlauf einer Behandlung,
  • bei einer Behandlung mit Antibiotika, die häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet,
  • wenn mehrere antibiotisch wirksame Arzneimittel bei derselben Indikation kombiniert verabreicht werden (ausgenommen zugelassene Tierarzneimittel mit Kombinationen antibakterieller Wirkstoffe),
  • bei Umwidmung der Tierart,
  • bei einer Behandlung mit Cephalosporinen der 3. oder 4. Generation, Fluorchinolonen oder Colistin.

Bei der Behandlung von Einzeltieren der Tierarten Rind, Schwein, Pferd, Hund oder Katze (ausgenommen herrenlose) ist ein Antibiogramm nur vorgeschrieben im Falle der letzten beiden oben genannten Spiegelstriche:

  • Umwidmung der Tierart
  • Einsatz von Cephalosporinen der 3. oder 4. Generation; Fluorchinolonen, Colistin.
    (Entfällt hier, wenn aus einer tierärztlichen Bestandsbetreuung aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit dieser Wirkstoffgruppen rechtfertigen.)

Zu weiteren, in der Durchführung der Probennahme und des Antibiogramms selbst begründeten Ausnahmen siehe FAQ 14.1.

Die TÄHAV regelt nur ganz spezielle Fälle der veterinärmedizinischen Diagnostik in Verbindung mit der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln. Die Durchführung von darüber hinaus gehenden diagnostischen Maßnahmen im Hinblick auf die gute veterinärmedizinische Praxis bleibt davon unberührt.

[§ 13 Abs. 1 bis 3 TÄHAV]

13.2 Muss bei Bauernhofkatzen mit Katzenschnupfen bei der Anwendung von Human-Augensalben ein Antibiogramm angefertigt werden? (TA)

Wenn es sich bei diesen Tieren um herrenlose Katzen handelt, besteht keine Verpflichtung ein Antibiogramm zu erstellen. Ansonsten gelten die Vorgaben der TÄHAV.

[§ 13 Abs. 3 TÄHAV]

13.3 Sind Fundtiere auch als herrenlos einzustufen? (TA)

Nein, Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Tiere und damit nicht herrenlos. Nach aktueller Rechtsprechung kann im Zweifelsfall nicht von einer Herrenlosigkeit besitzloser Tiere ausgegangen werden.

[§ 13 Abs. 3 TÄHAV]

13.4 Ist für chronisch kranke Tiere (z.B. Katzen mit chronischem Katzenschnupfen), die erfolgreich mit Fluorchinolonen bzw. Cephalosporinen der 3./4. Generation behandelt werden, bei jeder weiteren Behandlung erneut ein Antibiogramm zu erstellen? (TA)

Ja, es sei denn, es liegen repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage aus einer tierärztlichen Bestandsbetreuung vor, die für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftig sind, und die die Notwendigkeit zum Einsatz von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen beinhalten, rechtfertigen. Dies könnte z. B. im Rahmen der Behandlung von Beständen eines Tierheims oder eines Züchters zum Tragen kommen.

[§ 13 Abs. 3 TÄHAV]

13.5 Wie sind bei der Antibiogrammpflicht Einzeltiere von Tiergruppen abzugrenzen? (TA)

Unter einer „Tiergruppe“ sind mehrere Tiere zu verstehen, die zusammen in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden. Eine Behandlung einer Tiergruppe liegt dann vor, wenn alle Tiere der definierten Haltungseinheit aufgrund derselben Indikation im jeweiligen Behandlungsfall therapiert werden.

Als Alters- oder Produktionsabschnitte gelten

  • bei der Schweinemast: Saugferkel, Absatzferkel, Mastschweine
  • bei Mastrindern: Saugkälber, Fresser, Mastrinder
  • bei Puten: Aufzucht- und Mastphase
  • bei der Hähnchenmast: Aufgrund der kurzen Haltungsdauer scheidet eine Unterteilung in Altersgruppen aus. Jeder Mastdurchgang gilt als eigener Produktionsabschnitt.

[§ 13 Abs. 1 TÄHAV]

13.6 Ist auch für Einzeltiere ein Antibiogramm zu erstellen, wenn das Antibiotikum im Verlauf der Behandlung gewechselt wird bzw. wenn Antibiotika kombiniert verabreicht werden? (TA)

Bei der Behandlung von Einzeltieren ist in den genannten Fällen rechtlich kein Antibiogramm vorgeschrieben. Zur Antibiogrammpflicht bei der Behandlung von Einzeltieren siehe FAQ 13.1

[§ 13 Abs. 2 und 3 TÄHAV]

13.7 Wird eine Behandlung jeder neu eingestallten Tiergruppe als wiederholte Behandlung innerhalb eines Alters- oder Produktionsabschnitts gesehen (z.B. Metaphylaxe der Rindergrippe in Fressererzeugerbetrieben)? (TA)

Nein, die Formulierung „häufiger als einmal“ in der genannten Rechtsstelle definiert den Wiederholungsfall. Dieser liegt vor, wenn es sich um dieselbe Erkrankung in einem bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitt in derselben eingestallten Gruppe handelt. Damit beginnt das Zählen bei jeder in einem Alters- oder Produktionsabschnitt eingestallten Gruppe neu.

[§ 13 Abs. 1 TÄHAV]

13.8 Ist die Tierärztin oder der Tierarzt verpflichtet, vor der Behandlung mit Antibiotika bei Tierhaltenden zu erfragen, ob die Tiere bereits in diesem Alters- oder Produktionsabschnitt mit Antibiotika vorbehandelt wurden? (TA, TH)

Das Erfragen von Informationen zur Tiergesundheit (Anamnese) durch die Tierärztin oder den Tierarzt ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft ein Bestandteil der tierärztlichen Untersuchung. Vor diesem Hintergrund hat die Tierärztin oder der Tierarzt auch Auskünfte über ggf. stattgefundene frühere Behandlungen einzuholen.

13.9 Sind Tierhaltende verpflichtet, Auskunft zu Behandlungen mit antimikrobiell wirksamen Stoffen durch andere Tierärztinnen oder Tierärzte zu erteilen bzw. Einblick in etwaige Unterlagen zu gewähren? (TA, TH)

Tierhaltende sind veterinärrechtlich nicht dazu verpflichtet, Auskunft über etwaige Vorbehandlungen zu erteilen. Es wird in der Regel aber als Nebenpflicht der Tierhaltenden aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag anzusehen sein, der Tierärztin oder dem Tierarzt die zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Tiergesundheit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

[§ 3 Abs. 2 TÄHAV]

13.10 Gilt eine Behandlung von Tiergruppen mit zwei verschiedenen Wirkstoffen bei zwei verschiedenen Indikationen (z.B. CTC zur Metaphylaxe von Atemwegsinfekten und Sulfadimidin zur Metaphylaxe von Durchfallerkrankungen) als kombinierte Arzneimittelverabreichung, die eine Antibiogrammpflicht zur Folge hat? (TA)

Nein, eine Antibiogrammpflicht gilt nur, wenn verschiedene Wirkstoffe zur Behandlung bei derselben Indikation eingesetzt werden sollen.

[§ 13 Abs. 1 TÄHAV]

13.11 Wie ist die kombinierte Verabreichung eines lokal wirksamen und eines systemisch wirksamen Antibiotikums bei derselben Indikation im Hinblick auf die Antibiogrammpflicht zu beurteilen (z.B. lokal CTC-Spray und systemisch Anwendung einer anderen Wirkstoffgruppe)? (TA)

Die TÄHAV bezieht sich in § 13 nur auf Antibiotika im Allgemeinen bzw. auf bestimmte Wirkstoffe, nicht jedoch auf bestimmte Anwendungsarten. Insofern wäre, wenn keine Ausnahmemöglichkeit vorliegt, bei der Behandlung einer Tiergruppe in der geschilderten Weise ein Antibiogramm zu erstellen, nicht jedoch bei der Behandlung von Einzeltieren.

[§ 13 Abs. 1 TÄHAV]

13.12 Ist bei Umwidmung des Anwendungsgebietes innerhalb einer Tierart ein Antibiogramm notwendig? (TA)

Nein, die Antibiogrammpflicht bei Umwidmung greift nur bei Umwidmung auf eine andere Tierart. Siehe auch FAQ 13.1

[§ 13 Abs. 1 bis 3 TÄHAV]

13.13 Eine Behandlung kann vor Erstellung eines Antibiogramms begonnen werden. Das ist gut, um unverzüglich therapieren zu können. In vielen Fällen wird dann ein Antibiogramm keinen Zusatznutzen für die Behandlung bringen, jedoch Zusatzkosten verursachen. Welche Möglichkeiten gibt es, um diese unbefriedigende Situation zu verbessern? (TH, TA)

In der TÄHAV sind die Antibiogrammpflicht und entsprechende Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht abschließend geregelt. Darüberhinausgehende Ausnahmen, z. B. aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, sieht die geltende Rechtslage nicht vor.

[§ 13 TÄHAV]

13.14 Einsatz von Ceftiofur-haltigen Arzneimitteln mit 0 Tagen Wartezeit zur Therapie von Endometritis und Panaritium: Kann die Tierärztin oder der Tierarzt Antibiotika mit Cephalosporinen der 3. und 4. Generation, die eine Wartezeit von 0 Tagen aufweisen, vorrangig vor gleichwertig wirksamen Arzneimitteln mit anderen Wirkstoffgruppen einsetzen, die jedoch eine längere Wartezeit besitzen? (TA)

Nein. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat die Entscheidung über die Auswahl eines Antibiotikums zur Behandlung von Tieren anhand fachlicher bzw. pharmakologischer Erwägungen nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung arzneimittelrechtlicher Vorgaben zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass der Einsatz von Cephalosporinen der 3. und 4. Generation, nur nach strenger Indikationsstellung erfolgen darf. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat im Einzelfall zu prüfen, ob wissenschaftlich belastbare Gründe vorliegen, mit denen der Einsatz von besonders schützenswerten Wirkstoffen wie Cephalosporinen der 3. und 4. Generation (aber auch Fluorchinolonen sowie Colistin) gerechtfertigt werden kann. In jedem Fall sollte die Tierärztin oder der Tierarzt prüfen, ob Wirkstoffe vorrangig verwendet werden können, die keine besondere Bedeutung für die Behandlung beim Menschen haben, aber den gleichen Behandlungserfolg erzielen würden. Auf die Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln der Bundestierärztekammer wird verwiesen.

[§ 3 Abs. 2 TÄHAV]

13.15 Kann nach Vorliegen des erstellten Antibiogramms, auch wenn ein anderes Antibiotikum ebenfalls wirksam wäre, trotzdem mit einem Cephalosporin der 3./4. Generation, Fluorchinolon bzw. mit Colistin weiterbehandelt werden? (TA)

Die TÄHAV beinhaltet keine Vorschriften, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Auf die Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln der Bundestierärztekammer wird verwiesen.

[§ 13 TÄHAV]

14. Antibiogrammpflicht – Ausnahmen

14.1 Gibt es Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht? (TA)

Ja. Zu den bereits unter FAQ 13.1. genannten Ausnahmen, gibt es weitere, in der Durchführung der Probennahme und des Antibiogramms selbst begründete Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht. Hier wird keine Unterscheidung zwischen der Behandlung von Tiergruppen oder Einzeltieren getroffen.

Es gelten Ausnahmen,

  • wenn die Probenahme den Gesundheitszustand des Tieres zusätzlich beeinträchtigt,
  • der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann oder
  • für die Empfindlichkeitsbestimmung keine geeignete Methode verfügbar ist.

In diesen Fällen hat die Tierärztin oder der Tierarzt die Gründe, warum kein Antibiogramm erstellt wurde, zu dokumentieren und diesen Nachweis fünf Jahre aufzubewahren.

[§ 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.2 Bei den Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht ist hinsichtlich Kenntnissen zur Resistenzlage von einer „tierärztlichen Bestandsbetreuung“ die Rede. Was ist darunter zu verstehen? (TA)

Eine tierärztliche Bestandsbetreuung im Sinne des § 13 TÄHAV kann als gegeben angesehen werden, wenn die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt durch regelmäßig wiederkehrende Besuche und Untersuchungen in einem Tierbestand nachweisbar zugegen ist. Der Umfang einer tierärztlichen Bestandsbetreuung ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt dem Ermessen der Tierärztin bzw. des Tierarztes.

Unabhängig von arzneimittelrechtlichen Vorgaben verweisen wir zur generellen Information über die tierärztliche Bestandsbetreuung auf die Leitlinien des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e. V. (bpt).

[§ 13 Abs. 2 und 3 TÄHAV]

14.3 Bei den Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht ist von „aussagekräftigen, repräsentativen Kenntnissen zur Resistenzlage“ die Rede. Was ist darunter zu verstehen? (TA)

Die geforderte Repräsentativität ist nicht mathematisch-statistisch zu verstehen, sondern nach fachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, die statistische Elemente beinhalten können. Die Anwendung eines Cephalosporins der 3. oder 4. Generation bzw. eines Fluorchinolons oder von Colistin ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus den Kenntnissen zur Resistenzlage aus früheren labordiagnostischen Untersuchungen ergibt, dass die oben genannten Wirkstoffe angewendet werden müssen, um einen Therapieerfolg zu erzielen.

Für die Kenntnisse aus früheren labordiagnostischen Untersuchungen ist nicht vorgeschrieben, dass sie den Anforderungen zur Antibiogrammerstellung nach § 14 TÄHAV entsprechen müssen.

[§ 13 Abs. 2 und 3 TÄHAV]

14.4 Ist bei Verwendung eines Trockenstellers mit einem Cephalosporin der 3./4. Generation generell bei jeder Kuh die Erstellung eines Antibiogramms erforderlich? Oder ist eine Ausnahmemöglichkeit von der Antibiogrammpflicht bei Vorliegen aussagekräftiger, repräsentativer Erkenntnisse zur Resistenzlage auch für das Trockenstellen bei Milchkühen anwendbar? (TA)

Die Verwendung von Cephalosporinen der 3. oder 4. Generation bei Milchkühen unterliegt grundsätzlich der Antibiogrammpflicht nach § 13 TÄHAV.
Eine Ausnahmemöglichkeit gibt es lediglich bei der Behandlung von Einzeltieren mit diesen Wirkstoffen, sofern im Rahmen einer tierärztlichen Bestandsbetreuung, z. B. aus früheren labordiagnostischen Untersuchungen, bereits aussagekräftige, repräsentative Erkenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit des Einsatzes dieser Wirkstoffgruppe rechtfertigen.

Die Entscheidung, ob es sich um die Behandlung einer Tiergruppe oder eines Einzeltieres handelt, trifft die Tierärztin oder der Tierarzt im jeweiligen Fall, u. a. unter Berücksichtigung der Aufstallung und ggf. des Trockenstellregimes in einem Bestand.

[§ 13 Abs. 1 bis 3 TÄHAV]

14.5 Inwieweit spielt neben der Tiergesundheit auch eine mögliche Gefährdung des Probenehmers eine Rolle bei den Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht? (TA)

§ 13 Abs. 4 TÄHAV legt abschließend die Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht fest, die in der Durchführung der Probennahme und des Antibiogramms selbst begründet sind. Die Gefährdung der Gesundheit des Probenehmers, z.B. bei der Beprobung von Bullen oder aggressiven Tieren, wird nicht genannt. Jedoch können einer Beprobung im Einzelfall tatsächliche, gravierende und nicht durch den zur Probennahme Verpflichteten zu beeinflussende oder zu verantwortende Hemmnisse entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere unvertretbare Risiken und Gefahren in Bezug auf Leib und Leben des Probenehmers. Die Entscheidung über den so begründeten Verzicht auf die Probenahme trotz bestehender Rechtsverpflichtung muss die Tierärztin oder der Tierarzt für den Einzelfall treffen.

[§ 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.6 Wann ist die „Probennahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden“? (TA)

Invasive Probeentnahmen am lebenden Tier können mit der Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden sein. Gleiches kann grundsätzlich für die Erforderlichkeit einer Narkose bzw. Sedation zur Probeentnahme angenommen werden. Die Frage einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes entscheidet die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt im Einzelfall.

[§ 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.7 Einsatz von Ceftiofur-haltigen Arzneimitteln mit 0 Tagen Wartezeit zur Therapie von Endometritis und Panaritium: Wie verfährt die Tierärztin oder der Tierarzt, wenn keine geeignete Probenahme möglich ist? (TA)

Die TÄHAV regelt nur ganz spezielle Fälle der veterinärmedizinischen Diagnostik in Verbindung mit der Anwendung von Antibiotika. Sofern die TÄHAV für den betreffenden Fall eine Antibiogrammpflicht vorgibt, ist diese zu erfüllen, sofern keine in der TÄHAV vorgesehene Ausnahmemöglichkeit greift. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt in der Regel der fachlichen Einschätzung der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes.

[§ 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.8 Wann kann „der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden“? (TA)

Dies ist beispielsweise bei intrazellulären Erregern der Fall. Genaueres kann die Tierärztin oder der Tierarzt bei dem von ihr oder ihm mit der Durchführung des Antibiogramms beauftragten Labor erfragen.

[§ 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.9 Wann ist „für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode verfügbar“? (TA)

In der Regel ist eine Erregerbestimmung nötig, um die Aussage treffen zu können, ob für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers eine geeignete Methode zur Verfügung steht. Die Website des BVL stellt die Excelliste „Literaturdatenbank“ zur Methodik bei der Erstellung von Antibiogrammen zur Verfügung. Hier sind die derzeit verfügbaren Methoden für die jeweiligen Erreger aufgeführt.

[§ 14 TÄHAV]

14.10 Wie ist die Antibiogrammpflicht im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen, bei denen die Erstellung eines Antibiogramms nach allgemeiner fachlicher Einschätzung nicht sinnvoll bzw. nicht möglich ist (z.B. keine sinnvolle Probenahme möglich, kein verwertbares Antibiogramm erstellbar), zu sehen? Können für bestimmte Diagnosen Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht festgelegt werden (z.B. Panaritium, Phlegmone, Erkrankungen der Maulhöhle)? (TA)

Die TÄHAV regelt nur ganz spezielle Fälle der veterinärmedizinischen Diagnostik in Verbindung mit der Anwendung von Antibiotika. Sofern die TÄHAV für den betreffenden Fall eine Antibiogrammpflicht vorgibt, ist diese zu erfüllen, sofern keine in der TÄHAV vorgesehene Ausnahmemöglichkeit greift. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt in der Regel der fachlichen Einschätzung der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes. Die Festlegung von pauschalen Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht für bestimmte Diagnosen ist somit nicht möglich.

[§13 TÄHAV]

14.11 Muss bei einer Phlegmone (sich diffus ausbreitende Infektionserkrankung der Weichteile des interstitiellen Bindegewebes) ein Antibiogramm erstellt werden? (TA)

Die TÄHAV regelt ganz spezielle Fälle der veterinärmedizinischen Diagnostik in Verbindung mit der Anwendung von Antibiotika. Sofern die TÄHAV für den betreffenden Fall eine Antibiogrammpflicht vorgibt, ist diese zu erfüllen, sofern keine in der TÄHAV vorgesehene Ausnahmemöglichkeit greift. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt in der Regel der fachlichen Einschätzung der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes. Die Festlegung von pauschalen Ausnahmen von der Antibiogrammpflicht für bestimmte Diagnosen ist somit nicht möglich.

[§ 13 TÄHAV]

14.12 Wäre auch bei prophylaktischer Antibiotika-Gabe im Zusammenhang mit einer OP eine Ausnahme von der Antibiogrammpflicht bei der Verwendung von Fluorchinolonen und Cephalosporinen der 3. und 4. Generation möglich (kein Erreger → kein Antibiogramm erstellbar)? (TA)

Bei einer prophylaktischen Anwendung von Antibiotika in besonders begründeten Ausnahmefällen, z. B. in Verbindung mit einer Operation, liegt definitionsgemäß kein Erreger vor. Daher kann in diesem Fall keine sinnvolle bakteriologische Untersuchung erfolgen, so dass eine grundsätzliche Ausnahme von der Antibiogrammpflicht nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 TÄHAV besteht.
Die Tierärztin oder der Tierarzt hat im Einzelfall zu prüfen, ob wissenschaftlich belastbare Gründe vorliegen, mit denen der Einsatz der o. g. besonders schützenswerten Wirkstoffgruppen zur Operationsprophylaxe bei Einzeltieren gerechtfertigt werden kann. Im Rahmen der guten veterinärmedizinischen Praxis wäre auch zu prüfen, ob ggf. auch andere Wirkstoffe, die keine besondere Bedeutung für die Behandlung beim Menschen haben, zum Einsatz kommen können. Auf die Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln der Bundestierärztekammer wird verwiesen.

Es wird darauf verwiesen, dass die Antibiogrammpflicht im Bereich der Kleintierpraxis nur für die Behandlung von Einzeltieren der Tierarten Hund und Katze gilt, nicht jedoch für kleine Heimtiere.

[§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 4 TÄHAV]

14.13 Derzeit sind nur wenige antibiotikahaltige Augenpräparate für Tiere zugelassen, für viele Krankheitsbilder werden daher Humanpräparate verwendet. Können Augenpräparate vor diesem Hintergrund von der Antibiogrammpflicht ausgenommen werden? (TA)

Die TÄHAV bezieht sich in § 13 nur auf Antibiotika im Allgemeinen bzw. auf bestimmte Wirkstoffe, nicht jedoch auf bestimmte Anwendungsarten. Die Vorgaben der TÄHAV sind darüber hinaus nicht auf Tierarzneimittel beschränkt. Insofern werden auch rein lokal anzuwendende Antibiotika, wie hier Ophthalmologika, unabhängig davon, ob es sich um Tier- oder Humanarzneimittel handelt, von der Antibiogrammpflicht erfasst, sofern keine der durch die TÄHAV geregelten Ausnahmemöglichkeiten vorliegt.

[§ 13 TÄHAV]

15. Antibiogrammpflicht - Durchführung der Probenahme und Probematerial

15.1 Was ist unter einer Probenahme unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu verstehen? (TH, TA)

„Unter der Aufsicht“ der Tierärztin oder des Tierarztes bedeutet nicht zwingend, dass die Tierärztin oder der Tierarzt unmittelbar anwesend sein muss. Sie oder er ist verantwortlich für die Qualität der Probenahme und muss entscheiden und verantworten, ob sie oder er die Probe selbst entnimmt und – für den Fall, dass sie oder er das nicht selbst tut– wem sie oder er die Probenahme überlässt. Es genügt also nicht, diese Aufgabe einfach zu delegieren, da die Tierärztin oder den Tierarzt eine besondere Verantwortung trifft. Sie oder er muss die die Probe nehmende Person entsprechend anweisen und sich vergewissern, dass die Probenahme ordnungsgemäß erfolgt.

Die Nachweispflicht in § 14 Abs. 3 TÄHAV trifft die Tierärztin oder den Tierarzt, doch kann sie oder er sich die entsprechenden Informationen, die für die Nachweispflicht erforderlich sind, durch die Person, die die Probe genommen hat, vorlegen lassen.

[§ 14 TÄHAV]

15.2 Darf die Tierärztin oder der Tierarzt antibiotische Behandlungen durchführen/Antibiotika abgeben aufgrund von Ergebnissen aus Proben, die die Landwirtin oder der Landwirt genommen hat? (TA, TH)

Ja, wenn die Probenahme den Kriterien einer Entnahme „unter der Aufsicht“ der Tierärztin oder des Tierarztes entsprochen hat. Siehe FAQ 15.1.

[§ 14 Abs. 1 TÄHAV]

15.3 Welches Probenmaterial ist bei der Bronchopneumonie des Rindes für die Erstellung eines aussagekräftigen Antibiogramms unter Praxisbedingungen geeignet? Wie ist die Aussagekraft einer BAL/eines Nasentupfers zu bewerten? (TA)

Die Auswahl des geeigneten Probematerials ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt, ebenso die Interpretation der Ergebnisse.

[§ 14 Abs. 1 TÄHAV]

15.4 Welches Probenmaterial ist beim MMA-Komplex der Sau für die Erstellung eines aussagekräftigen Antibiogramms geeignet? (TA)

Die Auswahl des geeigneten Probematerials ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und obliegt der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt, ebenso die Interpretation der Ergebnisse.

[§ 14 Abs. 1 und 2 TÄHAV]

15.5 Muss nach der Probennahme für das Antibiogramm mit der Behandlung gewartet werden, bis das Ergebnis des Antibiogramms vorliegt? (TA)

Für die Fälle, in denen eine Antibiogrammpflicht nach TÄHAV besteht, enthält der Verordnungstext keine Vorgabe über den Zeitpunkt der Erstellung des Antibiogramms. Eine antibiotische Therapie kann daher unabhängig vom Vorliegen eines Antibiogramms begonnen werden. Mit Blick auf Belange des Tierschutzes und der Tiergesundheit ist dies in bestimmten Fällen sogar angezeigt, da die Anfertigung und Auswertung eines Antibiogramms unter Umständen mehrere Tage dauern kann. Im Übrigen ist auch der Zeitpunkt der Probenahme für das Antibiogramm rechtlich nicht vorgegeben.

[§ 13 TÄHAV]

16. Antibiogrammpflicht - Erregerisolierung und Antibiogrammerstellung

16.1 Muss immer eine genaue Erregerbestimmung erfolgen? (TA)

Ja, eine „Erregerisolierung“ umfasst auch die Identifizierung des Erregers. In der Regel ist eine Erregerbestimmung nötig, um eine Aussage treffen zu können, ob für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers eine geeignete Methode zur Verfügung steht.

[§ 14 Abs. 1 TÄHAV]

16.2 Ist es weiterhin möglich, in der Praxis auf speziellen Fertignährböden mit Antibiotikatestplättchen selbst Antibiogramme zu erstellen (hier meist keine Erregerbestimmung möglich) bzw. sind kommerziell erhältliche Schnelltests für Mastitis beim Rind zur Erregerbestimmung ausreichend? (TA, TH

Das Verfahren zur Erstellung von Antibiogrammen nach § 14 TÄHAV beinhaltet drei Schritte:

  1. Entnahme von Proben
  2. Isolierung der ursächlichen bakteriellen Krankheitserreger
  3. Empfindlichkeitsuntersuchung der bakteriellen Krankheitserreger

Um ein im Sinne der TÄHAV verwertbares in-vitro-Ergebnis zur Bewertung eines Wirkstoffes gegen ein Bakterium für den klinischen Fall unter Berücksichtigung der Lokalisation der Infektion und der Art und Disposition des Patienten zu erhalten, sind national oder international standardisierte Verfahren anzuwenden. Sofern diese nicht verfügbar sind, kann auf weitere Verfahren zurückgegriffen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben sind (siehe hierzu auch FAQ 16.3). In der Regel erfüllen die in tierärztlichen Praxen verwendeten Verfahren sowie kommerziell erhältliche Schnelltests diese Anforderungen nicht.

[§ 14 TÄHAV]

16.3 Was sind die verfügbaren „national oder international anerkannten Verfahren“ zur Erstellung eines Antibiogramms? (TA)

Zu den anerkannten Verfahren zählen Standards nach CLSI (Clinical and Laboratory Standards Institute USA), EUCAST (European Committee on Antimicrobial Susceptibility Testing) oder SFM (Société Francaise de Microbiologie). Sind keine entsprechenden Standards vorhanden, ist nach in der wissenschaftlichen Literatur beschriebenen Verfahren vorzugehen.

Es wird empfohlen, dass sich die Tierärztin oder der Tierarzt bei dem von ihr oder ihm beauftragten Labor vorab vergewissert, dass Verfahren verwendet werden, die den Anforderungen der TÄHAV genügen. Die Bezeichnung des verwendeten Tests ist als Nachweis für die Antibiogrammerstellung zu dokumentieren und kann ggf. handschriftlich auf dem Laborbefund ergänzt werden.

[§ 14 TÄHAV]

16.4 Welche Aussagen können der BVL-Methodenliste entnommen werden, welche Labore verwenden Methoden gemäß der Liste? (TA)

Die BVL-Methodenliste stellt eine Sammlung von standardisierten Untersuchungsverfahren und Grenzwerten dar. Sie richtet sich in erster Linie an Untersuchungseinrichtungen, die Antibiogramme erstellen und befunden. Im Fall einer externen Durchführung von Antibiogrammen hat die Tierärztin oder der Tierarzt beim von ihr oder ihm beauftragten Labor den verwendeten Test zu erfragen, sofern das Labor diesen nicht ohnehin mitteilt. Der verwendete Test muss aus der Dokumentation nach § 14 TÄHAV ersichtlich sein.

[§ 14 Abs. 3 TÄHAV]

17. Homöopathika

17.1 Was müssen Tierhaltende bei der Anwendung von Homöopathika beachten? (TH)

Tier-Homöopathika sind gemäß Kennzeichnung „für Tiere“ bzw. die dort aufgeführten Tierarten bestimmt. Sie dürfen, wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind, auch ohne Einbeziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes angewendet werden. In diesem Fall muss die Anwendung strikt nach Packungsbeilage erfolgen. Zur Anwendung von Human-Homöopathika bei Tieren wird auf die Frage Nr. 14.2 und 14.3 verwiesen.
Bei lebensmittelliefernden Tieren ist die Anwendung von Homöopathika in der gleichen Art und Weise zu dokumentieren wie die Anwendung anderer Arzneimittel, siehe auch Frage Nr. 6.8.

[§ 50 Abs. 4 TAMG]

17.2 Dürfen Tierhaltende eigenständig humanmedizinische Homöopathika aus der Apotheke holen und bei ihren Tieren anwenden? (TH)

Arzneimittel aus der Humanmedizin dürfen grundsätzlich bei Tieren nur angewendet werden, wenn sie von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt für einen bestimmten Behandlungsfall verschrieben oder abgegeben wurden. Die Anwendung muss dann entsprechend der schriftlichen/elektronischen tierärztlichen Behandlungsanweisung für den jeweiligen Behandlungsfall erfolgen. Eine eigenmächtige Anwendung von Humanarzneimitteln ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für freiverkäufliche Humanarzneimittel. Eine Ausnahme besteht nur für nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel, wenn diese bei Tieren angewendet werden, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. In diesem Fall ist die Anwendung tierarzneimittelrechtlich nicht reglementiert.

[§ 50 Abs. 2 TAMG]

17.3 Dürfen Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker eigenständig humanmedizinische Homöopathika bei Tieren anwenden? (THP)

Arzneimittel aus der Humanmedizin dürfen grundsätzlich bei Tieren nur angewendet werden, wenn sie von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt für einen bestimmten Behandlungsfall verschrieben oder abgegeben wurden. Die Anwendung muss dann entsprechend der schriftlichen/elektronischen tierärztlichen Behandlungsanweisung für den jeweiligen Behandlungsfall erfolgen. Eine eigenmächtige Anwendung von Humanarzneimitteln ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für freiverkäufliche Humanarzneimittel. Eine Ausnahme besteht nur für nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel, wenn diese bei Tieren angewendet werden, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. In diesem Fall ist die Anwendung tierarzneimittelrechtlich nicht reglementiert.

[§ 50 Abs. 2 TAMG]

17.4 Wie sind Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker tierarzneimittelrechtlich einzuordnen? (THP)

Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker werden im Tierarzneimittelrecht nicht explizit genannt. Sie unterliegen den Regelungen für Personen, die nicht Tierärztin bzw. Tierarzt oder Tierhalterin bzw. Tierhalter sind.

18. Heimtierarzneimittel

18.1 Welche Ausnahmen gibt es für Heimtierarzneimittel? (TA, TH)

Tierarzneimittel für bestimmte Heimtierarten können auf Antrag von der Zulassungspflicht befreit werden, wenn sie nicht als verschreibungspflichtig einzustufen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nur zur äußerlichen oder oralen Anwendung bzw. zur Anwendung im Wasser für die im Recht benannten Heimtierarten bestimmt sind und in einer angemessenen Packungsgröße bereitgestellt werden. Von der Zulassungspflicht befreite Heimtierarzneimittel sind freiverkäuflich.

[Art. 5 Abs. 6 VO (EU) 2019/6; § 4, § 40 Abs. 2 TAMG]

18.2 Warum sind manche Heimtierarzneimittel von der Zulassungspflicht befreit? (TA, TH)

Für Heimtiere gibt es wenige Tierarzneimittel. Um die arzneiliche Versorgung dieser Tiere sicherzustellen, gelten für bestimmte Heimtierarzneimittel erleichterte Bedingungen.

[§ 4 Abs. 1 TAMG]

18.3 Welche Heimtiere dürfen mit von der Zulassung befreiten Tierarzneimitteln behandelt werden? (TA, TH)

Von der Zulassungspflicht befreite Heimtierarzneimittel dürfen nur angewendet werden bei Heimtieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen und Hauskaninchen handelt. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Die Anwendung bei einer anderen Tierart ist verboten.

[Art. 5 Abs. 6 VO (EU) 2019/6, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 39 Abs. 2 TAMG]

18.4 Benötigen Zoofachgeschäfte für Heimtierarzneimittel, die von der Zulassungspflicht befreit sind, einen Sachkenntnisnachweis? (Sonstige)

Nein. Für den Einzelhandel mit Heimtierarzneimitteln, die von der Zulassungspflicht befreit sind, besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Sachkenntnis für Einzelhändler freiverkäuflicher Tierarzneimittel.

[§ 4, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 8 TAMG]

19. Herstellung

19.1 Benötigen Tierärztinnen und Tierärzte für das Umfüllen von Tierarzneimitteln in kleinere Gebinde jetzt eine Herstellungserlaubnis? (TA)

Nein. Im TAMG sind Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis geregelt. Sofern im Einzelfall keine geeigneten Packungsgrößen auf dem Markt verfügbar sind oder die Verpackung, die unmittelbar mit dem Tierarzneimittel in Berührung kommt, nicht beschädigt wird, dürfen Tierärztinnen und Tierärzte wie gehabt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke Tierarzneimittel zur direkten Abgabe an die Besitzerinnen und Besitzer der von ihnen behandelten Tiere ohne Herstellungserlaubnis aufteilen. Bei einer Änderung der Primärverpackung müssen bei der Wahl der Materialien Qualitätsaspekte beachtet werden, so dass die einwandfreie Beschaffenheit des Tierarzneimittels nicht beeinträchtigt wird.

[§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 TAMG]

19.2 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte Mischspritzen herstellen und anwenden? (TA)

Tierarzneimittel dürfen grundsätzlich nur gemäß den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Ein Mischen von zwei Arzneimitteln ist zulässig, wenn die Packungsbeilage dies vorsieht.
Sofern bei einem konkreten Behandlungsfall ein Therapienotstand vorliegt, ist auf der jeweiligen Stufe der Umwidmungskaskade auch eine Mischung von zwei Fertigarzneimitteln als sog. „Formula magistralis“ für den betreffenden Einzelfall möglich. Bei der Zubereitung sind die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft einzuhalten.
Das so gemischte Arzneimittel kann durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt angewendet oder aus der tierärztlichen Hausapotheke an Tierhaltende abgegeben werden.

[Art. 106 Abs. 1, Art. 112-114 VO (EU) 2019/6]

19.3 Dürfen Tierärztinnen und Tierärzte Humanpräparate nur in der Originalverpackung abgeben? (TA)

Ja. Die Aufteilung oder Änderung der Verpackung stellt einen Herstellungsvorgang dar, der grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Die Ausnahme von dieser Herstellungserlaubnis gilt ausschließlich für Tierarzneimittel. Humanarzneimittel müssen daher immer in der Originalverpackung an die Tierhaltenden abgegeben werden.

[§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 TAMG]

19.4 Wie müssen durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt im Rahmen der Umwidmung hergestellte Tierarzneimittel (Formula magistralis) gekennzeichnet werden? (TA)

Das Behältnis, in dem eine Formula magistralis an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgegeben wird, muss mit den folgenden Elementen gekennzeichnet sein:

  • Datum der Zubereitung
  • qualitative und quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe
  • Zieltierart(en)
  • Verfalldatum im Format „MM/JJJJ“ (nach der Abkürzung „Exp.“)
  • Verabreichungsweg
  • ggf. besondere Lagerungshinweise
  • ggf. Wartezeit (auch wenn Wartezeit = Null)

[Art. 2 Abs. 6 Buchst. b VO (EU) 2019/6; § 7 Abs. 2 Nr. 1 TÄHAV]

20. Equiden

20.1 Alle Equiden müssen einen Equidenpass besitzen. Welche Frist besteht nach der Geburt oder der Einfuhr eines Pferdes, bis der Equidenpass vorliegen muss? (TH)

Für Fohlen gilt: Spätestens 12 Monate nach der Geburt bzw. bevor das Fohlen den Geburtsbetrieb für mehr als 30 Tage verlässt muss ein Equidenpass vorliegen. Bei einer Einfuhr von Equiden aus Drittländern muss der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens beantragt werden, sofern der Equide nicht bereits über ein Dokument zur Identifikation verfügt, welches anerkannt werden kann.

[Art. 21 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 VO (EU) 2021/963]

20.2 Gelten alle Pferde als Schlachttiere? (TH)

Alle Equiden gelten grundsätzlich als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, dies wird im Equidenpass unwiderruflich anders festgelegt.

[Art. 38 Abs. 1 VO (EU) 2021/963]

20.3 Was passiert bei einem Verlust des Equidenpasses? (TH)

Wenn die Identität des Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, stellt die zuständige Behörde ein Ersatz-Dokument aus. In diesem wird der Equide durch einen entsprechenden Eintrag als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

Wenn die Identität des Equiden festgestellt werden kann, stellt die zuständige Behörde ein Duplikat des Equidenpasses aus und der Equide wird ebenfalls als Nicht-Schlachtpferd bestimmt.

[Art. 25-26 VO (EU) 2021/963]

20.4 Kann ein als Nicht-Schlachttier deklariertes Pferd wieder als Schlachttier eingestuft werden? (TH)

Ein einmal als Nicht-Schlachttier deklarierter Equide kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut zu einem Schlachttier bestimmt werden. Der Ausschluss von der Schlachtung gilt unwiderruflich lebenslang und damit auch bei einem Halterwechsel. Ein als Schlachttier geltender Equide hingegen kann jederzeit als Nicht-Schlachttier eingestuft werden.

[Art. 38 Abs. 1 VO (EU) 2021/963]

20.5 Was müssen Tierhaltende tun, wenn ihr Pferd von der Tierärztin oder vom Tierarzt als Nicht-Schlachtpferd eingestuft wurde? (TH)

Wird ein Equide vom Schlachtpferd zum Nicht-Schlachtpferd umdeklariert, muss der Equidenpass binnen 7 Tagen bei der den Pass ausstellenden Stelle zur Aktualisierung des Status des Equiden in der elektronischen Equidendatenbank eingereicht werden.

[Art. 41 Abs. 1 VO (EU) 2021/963]

20.6 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte vor der Behandlung eines Pferdes den Equidenpass überprüfen? (TH)

Vor jeder Behandlung mit einem Arzneimittel, dessen Wirkstoff für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere nicht zulässig oder ein Stoff der Positivliste ist, muss die Tierärztin bzw. der Tierarzt im Equidenpass den Status des Tieres als entweder „zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ (Standardfall) oder gemäß Equidenpass „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ überprüfen.
Wenn die Behandlung für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, muss die Tierärztin bzw. der Tierarzt sicherstellen, dass das betreffende Tier vor der Behandlung unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt wird.
Bei der Behandlung mit Stoffen der Positivliste trägt die Tierärztin bzw. der Tierarzt bei Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels in den Equidenpass ein und unterrichtet die Tierhalterin oder den Tierhalter über das Datum, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet.

[Art. 39 VO (EU) 2021/963]

20.7 Welche Wirkstoffe dürfen zur Behandlung von Pferden eingesetzt werden? (TA, TH)

Für Schlachtpferde gilt weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Es dürfen daher grundsätzlich nur Arzneimittel angewendet werden, deren Wirkstoffe in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung gelistet sind. Dies gilt auch für die Anwendung umgewidmeter Arzneimittel.

Darüber hinaus dürfen bei lebensmittelliefernden Equiden Stoffe, die im Verzeichnis von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischen Nutzen gelistet sind, angewendet werden, wenn anschließend eine Wartezeit von sechs Monaten eingehalten wird. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt trägt das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels in den Equidenpass ein und unterrichtet die Tierhalterin oder den Tierhalter über das Datum, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet.

Die Anwendung von Stoffen aus Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 37/2010 ist bei lebensmittelliefernden Tieren verboten.

Für Pferde, die als Nicht-Schlachttier eingestuft sind, gelten die üblichen Vorgaben für nicht lebensmittelliefernde Tiere.

[Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 470/2009; VO (EU) Nr. 37/2010; § 39 Abs. 5 TAMG; Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 VO (EU) 2021/963]

20.8 Welche Wartezeiten müssen Tierhaltende nach der Behandlung ihres Pferdes einhalten? (TH)

Bei der arzneilichen Behandlung von Equiden, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, müssen Wartezeiten beachtet werden. Im Fall von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Tierhaltende ohne Einbeziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes erwerben und anwenden, gilt die auf dem Fertigarzneimittel angegebene Wartezeit.
Im Fall von Arzneimitteln, die Tierhaltende von Tierärztinnen oder Tierärzten erhalten, gilt die von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt festgelegte Wartezeit.

[Art. 106 VO (EU) 2019/6; § 50 TAMG]

20.9 Welche Arzneimittelanwendungen müssen Pferdehalterinnen und Pferdehalter dokumentieren? (TH)

Wurde das Pferd als Nicht-Schlachttier eingestuft, bestehen keine Dokumentationspflichten für die Tierhalterin bzw. den Tierhalter.
Gilt das Pferd als ein zum menschlichen Verzehr bestimmtes Schlachttier, gelten die Dokumentationspflichten für Halterinnen und Halter lebensmittelliefernder Tiere. Seit 2022 muss in diesem Rahmen auch die Anwendung von freiverkäuflichen Arzneimitteln bei Schlachtpferden dokumentiert werden.

[Art. 108 VO (EU) 2019/6; § 1 und 2 THAMNV]

20.10 Wie kann ein Pferd zum Nicht-Schlachttier deklariert werden? (TH)

Indem der Abschnitt II Teil II des Equidenpasses durch die behandelnde Tierärztin bzw. den behandelnden Tierarzt oder die den Pass ausstellende Stelle ausgefüllt und unterschrieben wird.

[Art. 38 Abs. 1 VO (EU) 2021/963]

21. Sonstige Fragen

21.1 Finden die Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheken wie bisher alle 2 Jahre statt? (TA)

Ein Regelkontrollintervall gibt es nicht mehr. Tierärztliche Hausapotheken werden risikoorientiert kontrolliert.

[§ 72 Abs. 3 TAMG]

21.2 Ist es weiterhin möglich, vom Veterinäramt eine Bescheinigung über die Anzeige der tierärztlichen Hausapotheke zu bekommen? (TA)

Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Veterinäramt ist weiterhin möglich.